Statute Text
1… *
2Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit. Zulässige Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. *
3Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
4Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.
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