Statute Text

1Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:

a. * an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden; b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen; c. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren; d. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen.

2Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:

a. * an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden; b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen; c. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an der Urne abzustimmen.

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