Statute Text
1Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
3Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
4Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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