Statute Text

1Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.

2Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.

3Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.

4Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.

Noch kein Inhalt verfügbar.