1Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.
2Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.
3Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.
4Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
5Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
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