Statute Text
1Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.
3Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen.
4Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.
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