Statute Text

1Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.

2Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.

3Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.

4Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

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