Statute Text

1Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.

2Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vorgesehen sind. *

3Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.

4Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.

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