Statute Text

1Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

2Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

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