Statute Text

1Dem Regierungsrat stehen zu:

a. * der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans; b. * Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen; c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken; d. die Verwaltung des Kantonsvermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Einrichtungen; e. die Aufnahme von Krediten.

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