Statute Text

1Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:

a) eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates; b) des Berichts einer Grossratskommission.

2Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.

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