Statute Text

1Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Vorsitzenden und die Mitglieder aller Schlichtungsbehörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können nur einer dieser Behörden angehören. *

2Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig und massgeblich den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mitwirken, können dem Grossen Rat nicht angehören. Das gilt auch für die Verwaltungschefin oder den Verwaltungschef des Appellationsgerichtes. *

3Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.

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