Statute Text
1Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.
2Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.
Noch kein Inhalt verfügbar.