Statute Text

1Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen.

2Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.

4Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

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