Statute Text
1Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.
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1Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.
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