Statute Text

1Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren. *

2Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden. *

3Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz. *

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