Statute Text

1Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten vor.

2Er erlässt Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge, soweit nicht durch Gesetz ausnahmsweise der Landrat zum Erlass ausführender Bestimmungen ermächtigt ist.

3Er kann überdies Verordnungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solche Verordnungen sind sofort durch den Landrat genehmigen zu lassen. Sie fallen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin.

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