Statute Text

1Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.

2In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.

3Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung.

Noch kein Inhalt verfügbar.