1Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Volksbegehren für ungültig.
2Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. *
3Nichtformulierte Begehren werden innert 2 Jahren dem Volk zur Abstimmung vorgelegt, wenn der Landrat sie in der Sache ablehnt. Hat das Volk oder der Landrat beschlossen, dem Begehren Folge zu geben, so arbeitet der Landrat innert 2 Jahren eine entsprechende Vorlage aus. Er bestimmt die Stufe der Verfassung oder des Gesetzes. *
3bis Das Gesetz regelt die Ausnahmen und Säumnisfolgen der Behandlungsfristen von Volksbegehren. *
4Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
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