Statute Text

1Das Volk wählt an der Urne:

a. den Einwohnerrat oder die Gemeindekommission, b. den Gemeinderat, c. den Gemeindepräsidenten.

2Gesetz und Gemeindeordnung können weitere Wahlen an der Urne oder durch die Gemeindeversammlung vorsehen.

3Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass Mitglieder ihrer Behörden nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wiederwählbar sind. *

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