Statute Text
1Behörden und Beamte bleiben bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt.
2Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.
3Behörden, die durch die Verfassung neu geschaffen werden, sind ohne Verzug zu wählen.
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