Statute Text
1Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen sowie kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
2Sie bemühen sich, Erkenntnisse und Leistungen aus Kunst und Wissenschaft allen zugänglich zu machen.
3Sie können Einrichtungen der Kulturpflege unterhalten und Bestrebungen zur Gestaltung der Freizeit unterstützen.
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