Statute Text

1Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

1a Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.

2Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

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