Statute Text
1In den Grossen Rat, in den Regierungsrat, in den Ständerat und in die kantonalen richterlichen Behörden sind alle Stimmberechtigten des Kantons wählbar, soweit Verfassung oder Gesetz nicht zusätzliche Voraussetzungen verlangen.
2Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördemitglieder und des Personals der kantonalen Verwaltung.
3Die Gesetzgebung ordnet das Dienstverhältnis.
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