Statute Text

1Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

3Die Grundrechte gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

4Urteilsfähige Unmündige und Entmündigte können die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehenden Rechte selbständig geltend machen.

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