Statute Text
1Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. *
2Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige Sach- und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Finanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.
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