Statute Text

1Der Kantonsrat

a) übt die den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mitwirkungsrechte aus; b) fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten; c) beschliesst über Begnadigungen; d) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; e) * genehmigt die Staatsrechnung.

1bis Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit feststellen. *

2Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte beauftragen.

3Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

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