Statute Text

1Der Kantonsrat wählt

a) den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr; a bis ) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes; b) * den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes; b bis ) * die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden; c) * auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin; d) den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes; e) die Finanzkontrolle; f) das Datenschutz-Kontrollorgan.

2Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden.

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