Statute Text
1Mit einer Volksinitiative können verlangt werden:
a) die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung, b) der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen.
2Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
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