Statute Text

1Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten und, wenn sie bereits geschädigt ist, möglichst wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.

2Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume in ihrer Vielfalt.

3Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.

4Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen einführen.

5Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen.

6Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

7Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder zumindest verringert werden.

Noch kein Inhalt verfügbar.