Statute Text

1Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam.

2Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts anderes vorsieht.

3Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.

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