Statute Text
1Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet.
2Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.
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