Statute Text

1Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind gewährleistet.

2Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung gegenüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.

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