Statute Text

1Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und Ausländern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.

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