Statute Text

1Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer:

a) den Präsidenten, den Vizepräsidenten und drei Stimmenzähler; b) seine Kommissionen.

2Er wählt den Präsidenten der Bezirksgerichte und erlässt für diesen eine Anstellungsordnung.

3Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist.

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