Statute Text
1Die Landsgemeinde ist die gesetzgebende Behörde und oberste Wahlbehörde.
2Sie wählt alljährlich:
1. * Die Standeskommission, bestehend aus sieben Mitgliedern:
a) dem regierenden Landammann, der als solcher nach zweijähriger Amtsdauer auf das folgende Jahr nicht wieder wählbar ist, b) dem stillstehenden Landammann, c) sowie Statthalter, Säckelmeister, Landeshauptmann, Bauherr und Landesfähnrich.
2. das Kantonsgericht, bestehend aus einem Präsidenten und zwölf Mitgliedern, wobei jeder Bezirk mit einem Mitglied vertreten sein muss.
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