Statute Text
1… *
2Der Staat hält eingehende Aufsicht über die Behörden in ihrer Tätigkeit und Haushaltung in den verschiedenen Zweigen des Gemeindelebens. *
3Demselben steht daher in Fällen, wo das Wohl der einzelnen Landesteile oder des Landes es erfordert, das Recht zu, in die Gemeindeangelegenheiten einzugreifen.
4Namentlich steht ihm auch das Recht zu, die Verteilung der Güter der Nutzungsgenossenschaften unter die einzelnen Nutzungsteilhaber zu verhindern.
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