Statute Text
1Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2Er wählt den Landammann und den Landstatthalter auf die Dauer eines Jahres. Eine Wiederwahl für das nächstfolgende Jahr ist ausgeschlossen.
3Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei, die dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle dient.
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