Statute Text
1Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Bundesrecht oder diese Verfassung es zulassen.
2Für Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen die Grundrechte zusätzlich nur so weit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert, das diesem Verhältnis zu Grunde liegt.
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