Statute Text
1Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden. *
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1Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre.
2Das Gesetz legt unter Beachtung von § 61 fest, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Amtsdauer gewählt und welche vertraglich angestellt werden. *
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