Statute Text
1Der Kanton fördert die umweltgerechte und wirtschaftliche Energieversorgung sowie die sparsame Energieverwendung. Er kann Versorgungsbetriebe errichten und unterhalten oder sich an Werken beteiligen.
2Der Grosse Rat kann Rechtsform, Aufgaben und Organisation der Versorgungsbetriebe regeln, soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält. Er beschliesst über Beteiligungen des Kantons. *
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