Statute Text

1Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände. *

2Der Kanton unterstützt die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung dieser Aufgaben, insbesondere durch die Entlöhnung der Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitungen an den Volksschulen. *

3Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich am Personalaufwand der Volksschulen. Das Gesetz legt den Rahmen der Beteiligung fest. *

4Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime.

5Er beaufsichtigt die Volksschulen sowie die Sonderschulen und Heime. *

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