Statute Text
1Für die Erfüllung der Aufgaben, die dem Kanton nicht durch Bundesrecht übertragen sind, muss eine verfassungsrechtliche Grundlage gegeben sein.
2Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Gemeinden.
3Wenn in diesem Abschnitt der Verfassung die Gemeinden ausdrücklich genannt werden, sind sie berechtigt und verpflichtet, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen.
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