Statute Text
1Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christ-katholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbstständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen.
3Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen.
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