Statute Text

1Die Gemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie fördern das Wohl und die Entfaltung ihrer Einwohner.

2Die Einwohnergemeinden versehen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen.

3Die Ortsbürgergemeinden verwalten das Ortsbürgergut, unterstützen die Einwohnergemeinden und fördern das Kulturleben.

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